Ich selbst bin schon in den 80ziger Jahren ausgetreten doch es gibt immernoch Menschen, die jetzt austreten wollen und richtig blechen sollen. Hier ein Link zur Info:
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 1996
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 (1) Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist eine solche Person geschäftsunfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Austrittserklärung nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. (2) Den Austritt für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, erklären. Ist dieser ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden. (3) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig. § 2 (1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. (3) Der Standesbeamte hat der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Erklärende angehört hat, eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung zu übersenden. § 3 (1) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang wirksam. (2) Mit der Wirksamkeit der Erklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen. § 3 Absatz 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Februar 1972 (Nieders. GVBl. S. 109) bleibt unberührt. § 4 (1) Über den Austritt hat der Standesbeamte dem Erklärenden eine Bescheinigung zu erteilen. (2) Die Beteiligten können bei dem Amtsgericht die Feststellung beantragen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht gegeben waren. Auf das Verfahren ist Artikel 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nieders. GVBl. S. 43) anzuwenden. § 5 (1) Wer aus einer Kirche, Religiongsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, in eine andere derartige Körperschaft übertreten will, kann anstelle des Austritts bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. § 1 gilt entsprechend. (2) Die Vereinbarung muß sicherstellen, daß der Übertritt entsprechend § 2 Abs. 2 erklärt wird. Sie ist der Landesregierung anzuzeigen und, sofern sie den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, von dieser im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung tritt in dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung, ein. (3) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach § 2 Abs. 1 zuständigen Standesbeamten unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. (4) Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung an den Standesbeamten wirksam. Der Übertritt hat die in § 3 Abs. 2 bestimmte Wirkung eines Austritts. Hierüber erteilt der Standesbeamte dem Übergetretenen eine Bescheinigung. (5) Das Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts auszutreten, wird durch eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 nicht berührt. § 6 Für das Verfahren vor dem Standesbeamten nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 7 Soweit der den Gemeinden durch dieses Gesetz entstehende Verwaltungsaufwand nicht durch die Erhebung von Kosten gedeckt ist, wird er im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. § 8 Für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebene Austrittserklärung gelten die bisherigen Bestimmungen. § 9 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle bisher geltenden Vorschriften über den Kirchenaustritt außer Kraft.
Ich denke, das Amtsdeutsch ist nicht so wichtig. Wichtig ist nur, dass sie einem heute in die Tasche greifen wenn man austreten will. Und das nicht zu knapp. Wer also jetzt noch austreten will, der sollte genügend Kleingeld mitbringen.
"Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.
Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.
Wenn die meinen, mir geld aus der Tasche ziehen zu können, haben sie sich geiirt. Nicht ich werde ihnen nachweisen müssen, das ich mal irgendwann ausgetreten bin, sondern die müssen mir nachweisen, das ich jemals Mitglied war. Ich zahle nicht. Was wollen die machen?
Ja ich auch. Ich brauchte noch nix bezahlen. Ich hatte damals einfach das Empfinden, dass es nicht richtig ist, noch unter einem christlichen "Dach" zu Leben
runenweib gebe dir recht. warum bezahlen was man nicht kennt. sollte nämlich ab dem 14. lebensjahr 140 DDR Mark bezahlen. hatte damals net mal taschengeld. da war der austritt dann jahre später supi. gott und die kirche das stimmt für mich sowieso nicht.
Aber Annita...wie kommst du darauf, das Gott kein geld braucht? Er ist das Geld!!!! Mammon...haste schon mal was von gehört...alle beten ihn an, auf der ganzen Welt, egal welche Nebenreligion... Was meinste wie gläubig selbst der Papst ist, wenn es um Mammon geht...
ne ich bete kein geld an und wichtig ist das überhaupt nicht. seit ich fast gestorben wäre ist geld nicht mehr so wichtig. kannst du dich mit dem zeug unterhalten, umarmt es dich. es gibt keine zuwendung und lebendigkeit. es ist zum leben nötig notwendig da du einkaufen mußt. aber vor dem kommt die leute die ich liebe. auch ihr.
Das Ross Sleipnir kann schneller laufen als alle anderen Tiere(nur Gullinborsti,Freyrs goldenes Schwein war noch schneller). Sleipnir kann durch die Lüfte fliegen(die wilde Jagd) und Sleipnir kann über das Wasser laufen. Also gehören die Strände dazu. Schließlich waren die Wikinger ein Seefahrervolk.
Last Virgin, sag mal, hättest du nicht jetzt das kommende Wochenende auf Poel sein können? Wir werden in Kirchdorf einen MArkt haben. Jetzt am 6. bis 7. August.
wir waren heute auf Poel. Bombenwetter, es war sooo schön am Strand... zählt das auch wie Wald ;-)
Na DAS muss ich mir jetzt aber schwehr überlegen. Ich denke schon dass Odin auch schwimmen kann.
phu, da hab ich ja nochmal Glück gehabt..
Zitat von PESTDas Ross Sleipnir kann schneller laufen als alle anderen Tiere(nur Gullinborsti,Freyrs goldenes Schwein war noch schneller). Sleipnir kann durch die Lüfte fliegen(die wilde Jagd) und Sleipnir kann über das Wasser laufen. Also gehören die Strände dazu. Schließlich waren die Wikinger ein Seefahrervolk.
Last Virgin, sag mal, hättest du nicht jetzt das kommende Wochenende auf Poel sein können? Wir werden in Kirchdorf einen MArkt haben. Jetzt am 6. bis 7. August.
Als wir auf Poel waren, haben wir die Marktwerbung gesehen, und an Euch gedacht... aber bei uns ist nächste Woche schon wieder ein Familien-Thing, meine Großnichte kommt dieses jahr zur Schule.., mein Enkel muß wieder zur Schule.. irgendwas ist immer zu feiern...